Nachbar-Baum schneiden: Ihre Rechte, Pflichten und Lösungen bei Streitigkeiten

Der Baum Ihres Nachbarn wächst über den Zaun, wirft Schatten auf Ihre Terrasse oder verstopft mit Laub Ihre Regenrinne? Vielleicht fragen Sie sich: Darf ich den Nachbarbaum einfach selbst schneiden? Wer muss die Kosten für den Rückschnitt übernehmen? Und was tun, wenn der Nachbar seinen Baum nicht kürzt?
Genau diese Fragen klären wir in diesem Beitrag. Sie erfahren, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann der Nachbar seinen Baum schneiden muss, welche Fristen gelten und wie Sie Streit vermeiden.

Diclaimer Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und kann diese nicht ersetzen.

 
 

Kilian Wolff Professioneller Baumpfleger in München West

Kilian Wolff ist ausgebildeter Baumpfleger mit Zertifizierungen in Seilklettertechnik, Baumkontrolle und Pflanzung. Nach Jahren im Konzern hat er sich bewusst für Baumpflege entschieden – Sinn, Verantwortung und ehrliches Handwerk. Mit Stamm und Krone Wolff unterstützt er Menschen dabei, ihre Bäume gesund und ihre Gärten lebenswert zu halten. Klar in der Kommunikation, sauber in der Arbeit, immer mit Blick fürs Ganze.


 

Warum Baumschnitt am Nachbargrundstück so wichtig ist

Bäume sind wertvoll – für das Klima, für die Optik des Gartens und für das persönliche Wohlgefühl. Doch was passiert, wenn der Baum des Nachbarn zu groß wird, die Äste über den Zaun wachsen oder sogar Wurzeln auf Ihrem Grundstück Schäden verursachen? Genau hier beginnen viele Unsicherheiten:

  • Darf ich überhängende Äste vom Nachbarbaum einfach abschneiden?

  • Wer muss den Baum schneiden – der Nachbar oder ich?

  • Was kann ich tun, wenn der Nachbar seinen Baum nicht zurückschneidet?

  • Wie hoch darf ein Baum an der Grundstücksgrenze eigentlich sein?

Solche Fragen sind nicht nur juristisch relevant, sondern berühren drei entscheidende Punkte: Sicherheit, Nachbarschaftsfrieden und den Werterhalt Ihrer Immobilie.

Ein ungeschnittener Baum kann Gefahren bergen – etwa, wenn morsche Äste auf Ihr Haus oder Ihr Auto fallen. Überhängende Äste nehmen Licht, verstopfen Regenrinnen und werfen Laub auf Ihre Terrasse. Zusätzlich stellt sich die Frage: Muss der Nachbar die Kosten für den Rückschnitt übernehmen? Oder bleibt alles an Ihnen hängen?

Die Antwort ist oft komplexer, als man denkt. Denn es geht nicht nur um das Recht, sondern auch um das gute und friedliche Miteinander. Wer hier klug und informiert vorgeht, vermeidet Streit und sorgt für eine faire Lösung.

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Rechtliche Grundlagen: Baum auf Grundstücksgrenze & Nachbargrundstück

Die Rechtslage zu diesem Thema ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 903, 910 und 1004 BGB. Diese Paragraphen definieren, welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Nachbarn haben und welche Pflichten dieser erfüllen muss.

Überhängende Äste und Wurzeln beschneiden

Wenn Äste oder Wurzeln von einem Baum auf dem Nachbargrundstück über Ihre Grundstücksgrenze wachsen, dürfen Sie diese grundsätzlich selbst zurückschneiden – aber nur bis zur Grundstücksgrenze (§ 910 Abs. 1 BGB). Wichtig: Vorab muss der Nachbar aufgefordert werden dies selbst zu tun und es muss eine angemessene Frist gesetzt und tatenlos verstrichen sein.

Baum auf der Grundstücksgrenze

Steht ein Baum direkt auf der Grundstücksgrenze, gilt er in der Regel als Gemeinschaftseigentum (§ 922 BGB). In diesem Fall tragen beide Nachbarn die Verantwortung – für Pflege, Schnitt und eventuelle Kosten. Arbeiten am Baum dürfen nur im Einvernehmen erfolgen.

Baum auf Nachbargrundstück

Befindet sich der Baum vollständig auf dem Nachbargrundstück, ist der Nachbar für die Pflege verantwortlich. Dazu gehört auch, den Baum so zu unterhalten, dass er keine Gefahren oder Beeinträchtigungen für Ihr Grundstück darstellt (§ 1004 BGB – Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch).

Gefahr für Ihr Grundstück

Besteht durch den Baum eine akute Gefahr, muss der Nachbar unverzüglich handeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • Äste bruchgefährdet oder bereits abgebrochen im Baum hängen und auf Ihr Dach, Auto oder Gartenmöbel stürzen könnten

  • der Baum durch Krankheiten oder Pilzbefall instabil geworden ist

  • Wurzeln Ihre Terrasse oder die Hauswand beschädigen

Kommt der Nachbar dieser Pflicht nicht nach, kann er für entstandene Schäden haftbar gemacht werden (§ 823 BGB). Wichtig: Halten Sie die Gefährdung schriftlich fest (Fotos, Protokolle) und weisen Sie den Nachbarn nachweislich darauf hin.

Wie hoch darf ein Baum zum Nachbarn sein?

In Bayern schreibt das Gesetz (§ 47 AGBGB) bestimmte Grenzabstände für Bäume vor:

  • Bäume über 2 m Höhe: mindestens 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze

  • Bäume bis 2 m Höhe: mindestens 0,5 m Abstand

Die Höhe wird ab dem Boden bis zur Spitze gemessen. Achtung: Ist der Baum zu nah an der Grenze, können Sie einen Rückschnitt oder die Entfernung verlangen – allerdings nur, wenn die Regelungen des Bestandsschutzen noch nicht greifen.

Frist setzen: So gehen Sie vor

Stört Sie ein überhängender Ast oder ein zu hoher Baum, setzen Sie dem Nachbarn schriftlich eine Frist zur Beseitigung des Problems. Eine gängige Frist liegt bei ca. 4 Wochen. Das Schreiben sollte enthalten:

  • Beschreibung des Problems: z.B. „Äste Ihres Baumes ragen auf mein Grundstück und drohen, bei Starkwind Schäden zu verursachen.“

  • Fristsetzung: z.B. „Bitte veranlassen Sie den Rückschnitt bis spätestens [Datum].“

  • Hinweis auf Ihr Recht: z.B. „Gemäß § 910 BGB behalte ich mir vor, überhängende Äste nach Fristablauf selbst zu entfernen.“

Damit haben Sie eine klare Grundlage. Idealerweise fügen Sie Fotos zur Dokumentation hinzu – sowohl für ein gutes Miteinander als auch für den Fall, dass es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.

Wenn der Nachbar nicht schneidet oder meine Bäume schneidet

Nicht selten kommt es vor, dass Nachbarn entweder nicht reagieren, obwohl der Baum eindeutig Probleme verursacht – oder im Gegenteil eigenmächtig handeln und dabei fremdes Eigentum beschädigen. Beides ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen haben. Doch wie sollten Sie als betroffener Grundstückseigentümerin reagieren? Und welche Rechte stehen Ihnen zu?

Mein Nachbar schneidet meine Bäume ohne Zustimmung

Wenn Ihr Nachbar ohne Rücksprache Ihre Bäume schneidet – sei es, weil Äste auf sein Grundstück ragen oder weil er sich gestört fühlt – handelt er in den meisten Fällen rechtswidrig. Auch wenn Äste über die Grenze wachsen, darf der Nachbar diese nur bis zur Grenze und ohne Gefährdung des Baumes entfernen (§ 910 BGB). Wird durch das Schneiden jedoch die Gesundheit oder Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt, kann das eine Sachbeschädigung darstellen.

In solchen Fällen haben Sie Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB). Je nach Schwere des Eingriffs kann das mehrere hundert oder sogar tausende Euro ausmachen. Wichtig ist:

  • Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos, idealerweise mit Datum

  • Notieren Sie Zeugenaussagen oder erstellen Sie ein Protokoll

  • Lassen Sie den Schaden ggf. fachlich begutachten, um die Auswirkung auf die Baumgesundheit zu belegen

Dieser Fall tritt häufiger auf, als man denkt – vor allem bei alten Bäumen, die in Grenznähe stehen. Klare Kommunikation vorab kann viel Streit vermeiden.

Mein Nachbar schneidet seinen Baum nicht zurück

Die andere Seite des Problems: Ihr Nachbar schneidet seinen Baum nicht, obwohl Äste überhängen, er Schatten wirft oder sogar Schäden drohen. Hier stellt sich die Frage: Muss der Nachbar den Baum schneiden? Und was können Sie tun, wenn er sich weigert?

Zunächst sollten Sie das Gespräch suchen. Eine gemeinsame Einigung ist immer besser als Streit. Bleibt das ohne Wirkung, können Sie sich auf Ihr Recht nach § 910 BGB berufen: Sie dürfen überhängende Äste eigenständig entfernen – allerdings nur nach angemessener Fristsetzung und nur bis zur Grundstücksgrenze.

Ist der Baum jedoch offensichtlich bruchgefährdet, krank oder eine Gefahr für Personen oder Gebäude, sollten Sie eine Baumkontrolle durchführen lassen oder ein Baumgutachten einholen. Ein solches Gutachten liefert belastbare Argumente und kann Ihrem Nachbarn helfen, die Situation zu verstehen.

Kosten und Schadensersatz: Wer zahlt was?

Einer der häufigsten Streitpunkte bei überhängenden Ästen oder problematischen Bäumen ist die Kostenfrage. Wer trägt die Ausgaben für den Baumschnitt? Und was passiert, wenn ein Baum umstürzt und Schäden verursacht? Hier erfahren Sie die wichtigsten Regelungen.

Wer zahlt den Baumschnitt beim Nachbarn?

Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer des Baumes trägt die Verantwortung und somit auch die Kosten für den notwendigen Rückschnitt. Wenn also der Baum Ihres Nachbarn über Ihre Grundstücksgrenze wächst, liegt die Pflicht – und damit die Kosten – zunächst bei ihm.

Anders sieht es aus, wenn Sie den Rückschnitt eigenmächtig beauftragen, zum Beispiel weil der Nachbar trotz Aufforderung nicht handelt. In diesem Fall müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Sie können dann versuchen, vom Nachbarn die Erstattung der Kosten zu verlangen – vorausgesetzt, Sie haben ihn zuvor schriftlich informiert, eine angemessene Frist gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben, selbst aktiv zu werden.

Halten Sie alle Schritte schriftlich fest (Fristsetzung, Angebot, Fotos), um Ihre Ansprüche später besser durchsetzen zu können.

Ein Baum fällt auf Ihr Grundstück – wer zahlt?

Kommt es zum Baumsturz oder Astbruch, stellt sich schnell die Frage: Wer übernimmt den Schaden? Die Antwort hängt von der Ursache ab:

  • Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Wenn der Nachbar seinen Baum nicht regelmäßig kontrolliert oder offensichtliche Schäden (z. B. Pilzbefall, morsche Äste) ignoriert hat, ist er haftbar und muss für Schäden an Haus, Zaun oder Fahrzeug aufkommen. Hier kann ggf. eine Versicherung den Schaden regeln.

  • Höhere Gewalt (Naturgefahr): Fällt der Baum aufgrund von extremen Wetterereignissen wie Orkan oder Sturm, gilt dies in der Regel als höhere Gewalt. In diesem Fall trifft den Nachbarn kein Verschulden, und die Schäden werden normalerweise von der jeweiligen Gebäude- oder Hausratversicherung übernommen.

Fazit: So gehen Sie bei Nachbars-Bäumen richtig vor

Ein überhängender Ast, ein zu hoher Baum oder gar Schäden am Grundstück – Streitigkeiten rund um Bäume an der Grundstücksgrenze sind häufig, aber lösbar. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen:

  • Sie dürfen Äste selbst zurückschneiden, aber nur bis zur Grenze und nach Fristsetzung.

  • Der Eigentümer des Baumes trägt die Hauptverantwortung – und in den meisten Fällen auch die Kosten.

  • Bei Gefahr, Schäden oder Missachtung von Grenzabständen haben Sie das Recht, auf Rückschnitt zu bestehen.

Mein Tipp: Setzen Sie auf Kommunikation statt Konfrontation. Ein sachliches Gespräch, klare Fristen und – wenn nötig – ein fachliches Gutachten sind oft der beste Weg, um Konflikte zu vermeiden. So sorgen Sie nicht nur für Sicherheit und Ordnung, sondern auch für ein gutes Nachbarschaftsverhältnis.

 
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Häufige Fragen (FAQ)

  • Ja – aber nur, wenn der Baum eine Gefahr darstellt, Schäden verursacht oder die gesetzlichen Grenzabstände überschreitet. Ein zu hoher Baum allein ist meist kein Grund, sofern er keine Beeinträchtigung verursacht.

  • Wenn Sie den Rückschnitt eigenmächtig beauftragen, müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen.

  • Ja, das ist nach §910 BGB erlaubt wenn die dortigen Rahmenbedingungen (Fristsetzung, bis zur Grundstücksgrenze) eingehalten werden.

  • Bleibt Ihr Nachbar untätig, haben Sie mehrere Optionen:

    • Schriftlich eine Frist setzen z.B. 4 Wochen

    • Baumkontrolle oder Gutachten erstellen lassen, um mögliche Gefahr zu belegen

    • Im Extremfall: Selbst zurückschneiden (nach § 910 BGB) oder juristische Schritte einleiten

    • Oft hilft ein fachlich begründetes Gespräch, bevor es eskaliert und ist die bessere Wahl.

  • Das kommt auf die Ursache an:

    • Hat Ihr Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Baum war krank, instabil), muss er den Schaden ersetzen (§ 823 BGB).

    • Bei höherer Gewalt (z. B. Sturm, Orkan) greift in der Regel Ihre Gebäude- oder Hausratversicherung

  • Wenn Wurzeln Wege, Leitungen oder Fundamente beschädigen oder Äste Schäden an Dach oder Zaun verursachen, kann ein Anspruch auf Beseitigung entstehen (§ 1004 BGB).

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