Baumfällung in München: Wann Sie eine Genehmigung brauchen – und was wirklich erlaubt ist
In München stehen viele Bäume unter besonderem Schutz – sowohl aus ästhetischen als auch aus ökologischen Gründen. Wer in seinem Garten einen Baum fällen will, muss sich daher genau auskennen: welche Regeln gelten, wann man eine Erlaubnis braucht und wie man sicher, fachgerecht und verantwortungsvoll vorgeht.
Disclaimer Dieser Beitrag ist keine umfassende Rechtsberatung und kann diese nicht ersetzen.
Inhalt
🌿 Baumschutz in München: Was Sie wissen sollten – und warum es Sie betrifft
🌿 Artenschutz: Was Sie in der Nachbarschaft beachten müssen
🌿 Baumbeurteilung: Wann muss ein Baum wirklich gefällt werden?
🌿 Baum Fällen im Garten: Genehmigungspflicht & Ausnahmen
🌿 Wann ist Fällzeit? – Was Sie über den richtigen Zeitpunkt wissen sollten
🌿 Wer beantragt die Baumfällung – und wie läuft das Ganze ab?
🌿 Ersatzpflanzung & Ausgleich: Was auf Sie zukommen kann
🌿 Baum fällen mit Seil & Motorsäge: Sicherheit und Technik, auf die Sie sich verlassen können
🌿 Fazit: Baumfällung mit Verantwortung – was Sie als Eigentümer:in wissen und tun sollten
🌿 Häufige Fragen (FAQ)
Kilian Wolff ist ausgebildeter Baumpfleger mit Zertifizierungen in Seilklettertechnik, Baumkontrolle und Pflanzung. Nach Jahren im Konzern hat er sich bewusst für Baumpflege entschieden – Sinn, Verantwortung und ehrliches Handwerk. Mit Stamm und Krone Wolff unterstützt er Menschen dabei, ihre Bäume gesund und ihre Gärten lebenswert zu halten. Klar in der Kommunikation, sauber in der Arbeit, immer mit Blick fürs Ganze.
Baumschutz in München: Was Sie wissen sollten – und warum es Sie betrifft
Die Baumschutzverordnung der Stadt München schützt nicht pauschal jeden Baum, sondern stellt klare Kriterien auf, ab wann ein Baum als besonders schützenswert gilt:
Einzelbäume – egal ob Laub- oder Nadelbaum – ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden.
Mehrstämmige Bäume, wenn ein einzelner Stamm mindestens 40 cm Umfang hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm beträgt.
Ersatzbäume, die als Ausgleich für eine frühere Fällung gepflanzt wurden – auch wenn sie aktuell noch kleiner sind.
Ausdrücklich nicht geschützt sind:
Die meisten Obstgehölze, mit Ausnahme von Walnuss, Holzapfel, Holzbirne, Vogelkirsche, Holunder und Hasel – diese gelten ebenfalls als schützenswert.
Hecken, die als lebende Einfriedung dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden.
Und ganz grundsätzlich: Nur lebende Gehölze dürfen nicht ohne weiteres entfernt oder verändert werden – so regelt es § 3(1) der Baumschutzverordnung. Abgestorbene Bäume oder bereits geschädigtes Totholz fallen nicht unter dieses Verbot.
Warum das für Sie als Privatperson relevant ist
Gerade im eigenen Garten ist die Versuchung groß, „mal eben“ einen Baum zu entfernen – sei es wegen Laub, Schatten oder Platzbedarf. Doch: Wer hier ohne Genehmigung handelt, riskiert nicht nur erhebliche Bußgelder und Nachpflanzpflichten, sondern untergräbt auch den Schutzmechanismus, den unsere Stadt bewusst eingerichtet hat.
Die Verordnung schützt nicht nur das Stadtklima und die Artenvielfalt, sondern auch Sie als Grundstückseigentümer:in – durch klare Regeln, die Rechtssicherheit schaffen. Wenn ein Nachbar etwa eine Fällung beanstandet oder die Behörde stichprobenartig kontrolliert, hilft Ihnen ein genehmigtes Vorgehen, auf der sicheren Seite zu sein.
Kurz gesagt: Wer sich im Vorfeld informiert, vermeidet Ärger, Kosten und Konflikte – und trägt gleichzeitig dazu bei, dass München grün und lebenswert bleibt. Als zertifizierter Fachbetrieb helfe ich Ihnen dabei, genau das zu erreichen – verantwortungsvoll, sauber und regelkonform.
Artenschutz: Was Sie in der Nachbarschaft beachten müssen
Beim Thema Baumfällung geht es nicht nur um Eigentumsrecht und Genehmigungen – sondern auch um den Schutz der Tierwelt. Denn Bäume sind nicht nur Lebensraum, sondern oft auch Brut- und Rückzugsorte geschützter Arten. Deshalb gelten neben der kommunalen Baumschutzverordnung auch bundesweite Vorgaben zum Artenschutz – insbesondere aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Schutzfristen nach § 39 BNatSchG: Zwischen März und September gilt Rücksichtnahme
In der Zeit vom 1. März bis 30. September gilt bundesweit eine sogenannte vegetations- und brutschutzrechtliche Sperrfrist (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). In diesem Zeitraum dürfen grundsätzlich keine Bäume gefällt oder stark zurückgeschnitten werden – sofern dadurch Lebensräume geschützter Arten beeinträchtigt werden könnten.
Was heißt das für Sie konkret?
Wenn Vögel nisten, Eichhörnchen bauen oder Insekten ihre Brutkammern nutzen, ist jede Form der Zerstörung verboten – unabhängig von Genehmigung oder Besitzverhältnissen.
Selbst bei genehmigter Fällung muss vorher geprüft werden, ob aktive Brutstätten oder Quartiere im Baum vorhanden sind.
Die Pflicht zur Prüfung liegt beim Grundstückseigentümer oder Beauftragten – also bei Ihnen oder mir als ausführender Baumpfleger. Wird vorschnell gehandelt, kann das strafrechtliche Folgen haben: Bußgelder von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit.
Geschützte Arten nach § 44 BNatSchG: Höhlen, Nester, Quartiere
Einige Tierarten unterliegen einem besonderen Schutz, der über das allgemeine Brutverhalten hinausgeht. Dazu zählen u. a.:
Höhlenbrüter wie Spechte, Meisen oder Stare
Fledermäuse, die Baumhöhlen oder Rindenspalten als Quartier nutzen
Siebenschläfer oder Bilche, die Bäume als Sommerquartier bewohnen
In diesen Fällen benötigen Sie unter Umständen zusätzliche Ausnahmegenehmigungen nach § 44 BNatSchG. Diese werden nur erteilt, wenn eine Prüfung durch eine sachkundige Stelle keine Alternative zur Fällung ergibt – oder wenn ein Ersatzlebensraum geschaffen wird.
Warum das für Sie als Eigentümer:in wichtig ist
Artenschutz ist kein „Hindernis“, sondern gelebte Verantwortung – und ein zentraler Bestandteil moderner Baumpflege. Wer sich hier auskennt und vorsichtig vorgeht, schützt nicht nur Tiere und Natur, sondern auch sich selbst vor:
Rechtlichen Konsequenzen
Kosten durch nachträgliche Auflagen
Konflikten mit Nachbarn oder Behörden
Als zertifizierter Baumpfleger nehme ich diese Verantwortung ernst. Ich prüfe vor jeder Maßnahme, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sind – und dokumentiere jeden Schritt. So haben Sie nicht nur ein gutes Gewissen, sondern auch eine rechtlich saubere Grundlage. Denn ein Baum ist mehr als ein Stück Holz – er ist Lebensraum.
Baumbeurteilung: Wann muss ein Baum wirklich gefällt werden?
Nicht jeder Baum, der stört oder Schatten wirft, muss gleich weg. Aber es gibt klare Situationen, in denen eine Fällung notwendig und sogar geboten ist – im Sinne der Sicherheit, der baulichen Nutzung oder des Erhalts anderer Pflanzen. Entscheidend ist: Bevor gesägt wird, braucht es eine fundierte Einschätzung.
Gefahrenlage: Wenn der Baum zur Bedrohung wird
Ein Baum, der sichtbar Risse im Stamm aufweist, bereits abgestorbene Äste verliert oder von außen erkennbar von Pilzen befallen ist, kann zur Gefahr werden – für Menschen, für Gebäude, für den Verkehr. Besonders in Wohngebieten mit Spielplätzen, Gehwegen oder frequentierten Zufahrten zählt die Sicherheit über alles.
In solchen Fällen ist eine sofortige Fällung zulässig – wenn Gefahr im Verzug ist auch ohne vorherige Genehmigung. Wichtig: Die akute Gefahrenlage muss nachvollziehbar dokumentiert oder durch eine fachliche Beurteilung gestützt sein. Ich übernehme das für Sie – mit Erfahrung, klarem Blick und rechtssicherer Einschätzung.
Krankheitsbefall: Wenn der Baum sich nicht mehr erholen kann
Ein kranker Baum ist nicht automatisch ein Fall für die Säge – aber manchmal lässt sich der Schaden nicht mehr beheben. Typische Ursachen:
Borkenkäfer, die sich unter der Rinde ausbreiten und die Leitungsbahnen zerstören
Pilzinfektionen, etwa Hallimasch oder Lackporling, die das Holz zersetzen
Fäulnisprozesse, z. B. nach unsachgemäßen Schnittmaßnahmen in der Vergangenheit
Hier gilt: Je früher die Beurteilung, desto besser lassen sich Alternativen prüfen – etwa eine gezielte Einkürzung, eine Entlastung der Krone oder eine Baumstabilisierung. Erst wenn diese Maßnahmen nicht mehr greifen, ist eine Fällung sinnvoll – und wird in der Regel auch genehmigt.
Baumaßnahmen: Wenn Bau und Baum nicht nebeneinander passen
Auch bauliche Gründe können eine Fällung notwendig machen – etwa wenn:
ein Hausanbau direkt in den Wurzelbereich ragt
Leitungstrassen oder Entwässerungssysteme beschädigt oder beeinträchtigt werden
der Baum in eine geplante Bauzone fällt
In solchen Fällen prüft die Behörde genau, ob der Baum wirklich im Weg steht – und fordert fast immer eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung. Als Auftraggeber:in sollten Sie daher frühzeitig klären, ob die geplante Maßnahme einen Antrag erforderlich macht – und ob es Alternativen zur Fällung gibt.
Warum eine fachliche Baumbeurteilung für Sie entscheidend ist
Ein Laienblick reicht oft nicht aus – denn viele Schäden zeigen sich nicht an der Oberfläche, sondern im Inneren: durch Hohlräume, Standunsicherheit oder verdeckten Pilzbefall. Eine professionelle Baumbeurteilung gibt Ihnen Sicherheit:
Sie wissen, ob der Baum eine Gefahr darstellt – oder erhalten werden kann.
Sie bekommen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Antrag und Behörde.
Sie handeln rechtlich abgesichert – und vermeiden spätere Konflikte oder Kosten.
Ich nehme mir die Zeit, jeden Baum genau anzusehen – und mit Ihnen gemeinsam zu entscheiden, was sinnvoll, vertretbar und langfristig richtig ist. Denn nicht jeder Baum muss gefällt werden – aber wenn es nötig ist, dann richtig.
Baum Fällen im Garten: Genehmigungspflicht & Ausnahmen
Wenn Sie einen größeren Baum im Garten fällen möchten, stellt sich nicht nur die Frage nach dem „Wie“, sondern vor allem nach dem „Darf ich das überhaupt?“. Denn in München unterliegen viele Bäume der Baumschutzverordnung – und damit einer klaren Genehmigungspflicht.
Wann Sie eine Genehmigung brauchen – und wie Sie sie bekommen
Fällt Ihr Baum unter die geschützten Kategorien (siehe Baumschutz in München: Was Sie wissen sollten – und warum es Sie betrifft), müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Abteilung 5 (Baumschutzbehörde) einreichen. Dieser Antrag enthält:
Baumart
Stammumfang
Standort
Begründung der Fällung (z. B. Zustand, geplante Baumaßnahme, Sicherheitsbedenken)
ggf. Fotos oder ein baumfachliches Gutachten
Das klingt bürokratisch – aber es ist letztlich auch zu Ihrem Vorteil. Denn sobald die Genehmigung vorliegt, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Bei Streit mit Nachbarn, bei späteren Kontrollen oder wenn sich ein Vorwurf im Raum steht: Mit einer dokumentierten Zustimmung der Behörde können Sie sich jederzeit absichern.
Bei akuter Gefahr, etwa wenn ein Baum bruchgefährdet oder bereits geschädigt ist, dürfen Sie die Fällung auch sofort vornehmen – müssen den Vorfall allerdings innerhalb von zwei Wochen anzeigen. Auch hier empfiehlt sich eine vorherige Begutachtung durch eine fachkundige Person – damit Sie im Zweifel belegen können, dass Gefahr im Verzug war.
Was Sie ohne Genehmigung tun dürfen
Nicht jede Maßnahme muss genehmigt werden. Ohne Antrag dürfen Sie:
Form- und Pflegeschnitte an gesunden Bäumen oder Sträuchern vornehmen, sofern diese den Bestand nicht wesentlich verändern.
Hecken zurückschneiden, wenn es sich um den regelmäßigen Rückschnitt handelt (keine vollständige Entfernung).
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen – z. B. das Entfernen von morschen oder herabhängenden Ästen.
Nutzen Sie den folgenden Entscheidungsbaum, um spielend leicht zu ermitteln, ob sie Ihre gewünschte Baummaßnahme durchführen können und ob dazu eine Genehmigung erforderlich ist.
Wann ist Fällzeit? – Was Sie über den richtigen Zeitpunkt wissen sollten
Der richtige Zeitpunkt für eine Baumfällung ist kein Zufall – sondern durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) und ergänzende landesrechtliche Regelungen klar festgelegt. In Bayern gilt eine sogenannte Fällsperre für die Zeit vom 1. März bis 30. September – also über den gesamten Zeitraum der Brut- und Aufzuchtzeit vieler heimischer Vogelarten und anderer geschützter Tiere.
grün = Fällung und größere Schnittmaßnahmen durchführbar; gelb = Maßnahmen nur mit Ausnahmegenehmigung
Was bedeutet die Fällsperre konkret?
In dieser Zeit ist es grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen, stark zurückzuschneiden oder zu roden – unabhängig davon, ob diese unter der kommunalen Baumschutzverordnung stehen oder nicht. Denn Ziel ist es, die Lebensstätten geschützter Arten nicht zu zerstören oder zu stören, während diese aktiv genutzt werden – etwa als Brut-, Schlaf- oder Rückzugsort.
Warum der Zeitpunkt für Sie entscheidend ist
Wer außerhalb des zulässigen Zeitfensters zur Säge greift, riskiert nicht nur Bußgelder in vierstelliger Höhe, sondern auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Artenschutzrecht – ein Tatbestand, der unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein kann.
Umgekehrt heißt das aber auch: Wer rechtzeitig plant, kann ohne Zeitdruck und mit klarer rechtlicher Grundlage handeln. Der ideale Zeitraum für geplante Fällungen liegt deshalb zwischen Oktober und Ende Februar – also in der vegetationsfreien Zeit, in der weder Brutstätten aktiv noch gesetzliche Verbote im Weg stehen.
Wer beantragt die Baumfällung – und wie läuft das Ganze ab?
Eine Baumfällung in München ist kein Handgriff, den man „mal eben“ erledigt – und das ist auch gut so. Denn mit der Fällung endet nicht nur das Leben eines Baums, sondern es greifen auch rechtliche, ökologische und gestalterische Aspekte. Deshalb ist der Weg zur genehmigten Fällung klar geregelt – in mehreren Schritten.
1. Fachliche Baumbeurteilung: Grundlage für jede Entscheidung
Bevor überhaupt ein Antrag gestellt wird, sollte der Baum von einer fachkundigen Person beurteilt werden – am besten durch einen ausgebildeten Baumpfleger mit Sachkundenachweis oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Baumbiologie.
Dabei wird geprüft:
Ist der Baum gesund oder erhaltenswert?
Besteht eine Gefährdung für Personen oder Gebäude?
Gibt es Anzeichen für Krankheit, Standunsicherheit oder Fehlentwicklung?
Kann durch Schnittmaßnahmen Abhilfe geschaffen werden – oder ist eine Fällung unumgänglich?
Diese Einschätzung bildet die Grundlage für den Antrag – und hilft Ihnen, vorab Klarheit zu bekommen, was wirklich sinnvoll ist.
2. Antragstellung: direkt oder über eine Fachfirma
Den Fällantrag können Sie als Grundstückseigentümer:in selbst stellen – oder durch eine zertifizierte Fachfirma (wie meine) erledigen lassen. Wichtig ist, dass der Antrag vollständig ist:
Genaue Lage und Art des Baums
Stammumfang und Höhe
Anlass der Maßnahme (z. B. Gefahrenabwehr, Bauvorhaben, Pflege)
Fotos oder Gutachten zur Begründung
Der Antrag wird bei der Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung 5 eingereicht – schriftlich, möglichst mit allen Unterlagen in Kopie.
3. Behördliche Prüfung & Bescheid
Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde die Sachlage – je nach Komplexität kann das einige Wochen dauern. In der Regel erhalten Sie:
einen Fällbescheid mit Auflagen (z. B. Ersatzpflanzung),
oder einen Ablehnungsbescheid mit Begründung.
Wird eine Genehmigung erteilt, ist sie in der Regel befristet gültig – meist für einige Monate.
4. Fachgerechte Durchführung der Fällung
Die eigentliche Fällung sollte immer durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen – mit entsprechender Technik, Absicherung und Dokumentation. Ich arbeite mit SKT, Motorsäge und – wenn nötig – mit Bühne oder Kran. Die Maßnahme wird so geplant, dass keine Schäden an Gebäuden, Wegen oder Nachbargrundstücken entstehen.
Für Sie bedeutet das: minimales Risiko, maximale Sauberkeit und Klarheit.
5. Dokumentation & Kontrolle: Was danach noch wichtig ist
Nach der Fällung kann die Behörde eine Nachkontrolle durchführen – insbesondere dann, wenn eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben wurde. In diesem Fall müssen Sie:
die neue Pflanze dokumentieren (Art, Standort, Zeitpunkt)
oder eine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Pflanzung nicht möglich ist
Ersatzpflanzung & Ausgleich: Was auf Sie zukommen kann
In den meisten Fällen ist die Genehmigung mit einer Auflage verbunden – entweder zur Pflanzung eines neuen Baums oder zur finanziellen Abgeltung. Diese dient dazu, den Verlust des ökologischen Werts auszugleichen.
Wenn eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht machbar ist (z. B. wegen Platzmangel), wird ein pauschaler Ausgleichsbetrag fällig – in München liegt dieser meist bei ca. 750 € pro Baum.
Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2025 hat diese Regelung als „teilweise unwirksam“ bezeichnet – allerdings gilt sie bis auf Weiteres weiterhin. Es ist daher sinnvoll, diesen Punkt frühzeitig mit der Behörde oder der ausführenden Fachfirma zu klären.
Baum fällen mit Seil & Motorsäge: Sicherheit und Technik, auf die Sie sich verlassen können
Wenn ein Baum im Garten gefällt werden muss, geht es nicht nur darum, ihn „irgendwie runterzuholen“. Es geht um Präzision, Sicherheit – und darum, Schäden zu vermeiden. Gerade in dicht bebauten Wohngebieten, bei engen Zufahrten oder in verwinkelten Gärten reicht ein Motorsägenschein längst nicht mehr aus. Hier braucht es klare Planung, Erfahrung – und die richtige Technik.
Seilklettertechnik (SKT): Sicher in jeder Lage
Die Seilklettertechnik (SKT) ermöglicht es, sich kontrolliert und sicher im Baum zu bewegen. Dabei wird jeder Schnitt sorgfältig vorbereitet – und einzelne Äste oder Stammteile werden stückweise abgeseilt, ohne dass etwas fällt oder Schaden anrichtet. Das ist insbesondere in beengten Gärten, in direkter Nähe zu Häusern, Gewächshäusern oder Gartenzäunen unverzichtbar.
Für Sie als Auftraggeber:in bedeutet das maximale Sicherheit – für Ihr Haus, Ihren Garten, Ihre Nachbarn.
Motorsäge: Standardwerkzeug mit hoher Verantwortung
Die Motorsäge gehört zur Grundausstattung – aber sie ist nur so gut wie die Person, die sie führt. In der professionellen Baumpflege geht es um weit mehr als „sägen können“:
Schnittführung, damit der Baum gezielt und kontrolliert fällt
Körpereinsatz und Standfestigkeit – auf dem Boden und in der Krone
Verständnis der Baumstatik – um gefährliche Spannungen zu vermeiden
Deshalb gilt: Eine Motorsäge gehört nicht in Laienhand – schon gar nicht in Höhenarbeit. Ich arbeite mit zertifizierten Geräten, fachlich korrekt geschult und immer mit Blick auf Sicherheit und Nachhaltigkeit.
Grosse Bäume: Bühne, Kran, Absperrung
Bei besonders hohen oder komplex stehenden Bäumen reicht selbst die SKT nicht immer aus. Dann kommen Hebebühnen oder Krane zum Einsatz – in enger Absprache mit Behörden, Nachbarn und ggf. dem Verkehr. Wichtig dabei:
Jede Fällung wird vorgeplant und abgesichert
Der Arbeitsbereich wird abgesperrt und kontrolliert
Bei Bedarf wird die Zufahrt vorbereitet oder organisiert
Sie müssen sich um nichts kümmern – außer darum, dass der Zugang möglich ist. Den Rest übernehme ich – sicher, sauber, professionell.
Warum diese Technik für Sie zählt
Ein falsch gefällter Baum kann immense Schäden verursachen – an Gebäuden, Zäunen, Garagen oder Leitungen. Wer auf moderne Technik und erfahrene Ausführung setzt, vermeidet nicht nur Kosten, sondern schützt das, was Ihnen wichtig ist: Ihr Eigentum, Ihre Gesundheit, Ihre Ruhe.
Ich plane jede Fällung mit dem Blick fürs Ganze – und führe sie so durch, dass am Ende nur eines bleibt: ein sicheres Ergebnis und ein gutes Gefühl.
Fazit: Baumfällung mit Verantwortung – was Sie als Eigentümer:in wissen und tun sollten
Eine Baumfällung in München ist keine Kleinigkeit – und sie sollte es auch nicht sein. Denn hinter jedem Eingriff in den Baumbestand steht eine Entscheidung, die Auswirkungen hat: auf das Mikroklima, auf die Artenvielfalt, auf die Sicherheit im eigenen Garten – und nicht zuletzt auf Ihr gutes Gefühl, das Richtige getan zu haben.
Ihre Verantwortung beginnt nicht erst mit der Motorsäge, sondern viel früher:
Mit einer fachlichen Beurteilung, die klärt, ob eine Fällung notwendig ist – oder ob ein Erhalt möglich und sinnvoll wäre.
Mit einem formgerechten Antrag, der transparent begründet, gut dokumentiert und vollständig eingereicht wird.
Mit der nötigen Geduld im Genehmigungsverfahren – denn hier wird nicht nach Bauchgefühl, sondern sachlich und nachvollziehbar entschieden.
Mit einer fachgerechten Ausführung, die den Baum nicht nur entfernt, sondern auch den Boden, umliegende Pflanzen und Strukturen schont – und Ihre Sicherheit in den Mittelpunkt stellt.
Und schließlich mit der Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, die dafür sorgt, dass aus der Fällung kein Verlust, sondern eine sinnvolle Entwicklung entsteht.
Wer hier bewusst vorgeht, hat am Ende mehr als nur einen „gefällten Baum“: Sie haben einen Garten, der sicher, gepflegt und (rechtlich) sauber ist. Sie haben Klarheit gegenüber Behörden und Nachbarn. Und Sie haben das gute Gefühl, sich mit Sorgfalt, Respekt und Verstand entschieden zu haben.
Ich unterstütze Sie dabei – nicht nur technisch, sondern auch beratend. Weil es eben nicht darum geht, etwas „wegzumachen“, sondern darum, verantwortungsvoll mit dem umzugehen, was lebt. Und weil gute Baumpflege nicht bei der Fällung endet – sondern dort beginnt, wo man die richtigen Entscheidungen trifft.
Häufige Fragen (FAQ)
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Wenn der Stammumfang ≥ 80 cm beträgt (1 m Höhe) oder bei mehrstämmigen Gehölzen mit ≥ 40 cm Stammumfang (≥ 80 cm Gesamt) – oder wenn es ein Ersatzbaum ist.
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Ja – vom 1. Oktober bis 28. Februar. In dieser Zeit haben Hausgärten mehr Spielraum. Sommermaßnahmen brauchen meist eine Genehmigung.
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Sie oder Ihre Fachfirma stellen den Antrag – inklusive Fotos, Begründung, Ersatzpflanzkonzept.
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Die Behörde fordert meist eine gleichwertige Ersatzpflanzung oder, wenn das nicht möglich ist, eine pauschale Ausgleichszahlung (oft 750 €).
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Gebühren variieren in der Regel zwischen 25 € und 3.500 € abhängig von Umfang, Baumart, Anzahl und Aufwand.
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Nur, wenn Sie über die ausreichende Ausbildungen und Nachweise verfügen. Ich arbeite zertifiziert, mit SKT und Motorsäge – sicher, zielgerichtet und verantwortungsvoll.
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Kappungen sind fachlich falsch – sie schaden dem Baum, fördern Pilze und instabiles Wachstum. Mein Motto: Lieber nichts tun als etwas Falsches.